Parteienverbot: welche Parteien wurden schon verboten? (2025)

Art. 21 GG besagt, dass politische Parteien von besonderer Bedeutung für die Demokratie sind. Wird eine Partei jedoch als verfassungswidrig angesehen, so darf sie verboten werden. Dies obliegt dem Bundesverfassungsgericht.

Wann wird eine Partei als verfassungswidrig angesehen?

Gemäß Art. 21 Abs. 2 GG sind politische Parteien dann verfassungswidrig, wenn ihre Ziele oder das Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dasselbe gilt, wenn der Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist. Dazu gehört nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung, sondern auch der Plan, diese Haltung durchzusetzen – notfalls auch in kämpferischer aggressiver Weise. Dies bedeutet, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht alleine dadurch gegeben ist, dass die betreffende Partei bestehende Verfassungswerte anzweifelt oder ablehnt; es muss auch der Wunsch bestehen, die bestehende Grundordnung zu beseitigen.

Wie läuft ein Parteienverbot in der Praxis ab?

Die Entscheidung darüber, ob eine Partei als verfassungswidrig eingestuft werden kann oder nicht, trägt das Bundesverfassungsgericht. Dies kann jedoch nur auf Antrag geschehen. Antragsberechtigt für ein Verbotsverfahren sind die Bundesregierung, der Bundestag sowie der Bundesrat. Gegebenenfalls ist auch die Landesregierung berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen; nämlich dann, wenn die Partei nur in dem Land vorhanden ist. Haben deren Angehörige das Gefühl, dass eine bestimmte politische Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, so stellen sie einen Antrag auf Verbot dieser Partei. In einem Vorverfahren wird die Partei vor dem Bundesverfassungsgericht angehört. Sind zwei Drittel der Richter der Meinung, dass eine Verfassungswidrigkeit besteht, wird das Verfahren durchgeführt. Die Voruntersuchung erfolgt dann durch Richter eines anderen Senats, um eine Befangenheit auszuschließen. Nach der mündlichen Verhandlung ist wiederum eine Zweidrittelmehrheit notwendig, um die Feststellung bezüglich der Verfassungswidrigkeit zu treffen. Ist dies der Fall, wird das Urteil vollstreckt: die betreffende Partei muss aufgelöst werden; etwaiges Vermögen wird eingezogen.

Welche Parteien wurden schon verboten?

Parteiverbote auszusprechen, wird nur äußerst selten praktiziert. Der Grund hierfür ist in der Vergangenheit der Bundesrepublik Deutschland zu finden: im Dritten Reich waren sämtliche Parteien außer der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) verboten, und Angehörige des Bundesrates, Bundestages und der Bundesregierung scheuen sich, an diese Zeit zu erinnern. So kommt es sehr selten zu Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dennoch kam es bereits zweimal vor, dass ein Parteienverbot ausgesprochen werden musste:

  • Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP)

  • Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD)

Das Bundesverfassungsgericht verbot am 23.10.1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP), nachdem die Bundesregierung unter Konrad Adenauer einen dementsprechenden Antrag gestellt hatte. Begründet wurde das Parteiverbot damit, dass die SRP nicht nach demokratischen Prinzipien agiere, sondern nach dem Führerprinzip. Verglichen wurde diese Partei mit der NSDAP; zudem wurde sie als eine Nachfolgeorganisation dieser angesehen. Da ihre Ziele darauf ausgerichtet waren, die freiheitliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu zerstören, konnte sie gemäß Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt werden [BVerfG, 23.10.1952, 1 BvB 1/51].

Knapp vier Jahre später, am 17.08.1956, wurde zum zweiten Mal auf Antrag der Bundesregierung eine Partei für verfassungswidrig erklärt und verboten: die KPD, die Kommunistische Partei Deutschlands. Auch bei dieser wurde eine Gefährdung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung gesehen. Zudem zeige sie eine kämpferisch aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung [BVerfG, 17.08.1956, 1 BvB 2/51].

Ist schon einmal ein Antrag auf Verfassungswidrigkeit gescheitert?

Im Jahre 2003 waren der Bundesrat, der Bundestag sowie die Bundesregierung einhellig der Meinung, die NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands) zeige verfassungswidriges Verhalten, und stellten einen Antrag auf Parteiverbot. Am 18.03.2003 scheiterten sie mit diesem Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht: aufgrund von Verfahrenshindernissen stellte dieses das Verfahren ein, ohne eine etwaige Verfassungswidrigkeit der NPD zu prüfen.

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